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Keine Übertragung des Führungsamtes auf Lebenszeit für nur 10 Jahre

Keine Übertragung des Führungsamtes auf Lebenszeit für nur 10 Jahre

  • 27. September 2007

1. Wird einem Beamten auf Lebenszeit ein Führungsamt übertragen, so darf dieses nicht für eine Dauer von Zehn Jahren lediglich auf Zeit übertragen werden. Eine dahingehende Landesgesetzliche Bestimmung verstößt gegen den hergebrachten Grundsatz, wonach Ämter auf Lebenszeit übertragen werden. Dieser Grundsatz hat Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 5 GG).

2. Beamte dürfen nach ihrer Berufung in ein Führungsamt nicht zehn Jahre lang der Möglichkeit unsachlicher oder politischer Pressionen und einem Druck zu Willfähigkeit und Anpassung ausgesetzt werden, indem man sie im Ungewissen darüber lässt, ob sie das Amt auf Dauer behalten werden oder wieder in ihr altes, niedriger besoldetes Amt zurückkehren müssen.

-BVerwG, Beschl. v. 27.09.2007 – 2 C 29.07-