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Keine Pflicht zur Wahl des billigsten Sachverständigen

Keine Pflicht zur Wahl des billigsten Sachverständigen

  • 29. März 2011

Ein Geschädigter eines Autounfalls kann den Sachverständigen mit der Feststellung des entstandenen Schadens beauftragen, den ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Im Fall wollte der Geschädigte eines Auffahrunfalls seine Sachverständigenkosten von der Versicherung des Unfallgegners erstattet bekommen, was diese aber ablehnte, da diese zu hoch seien. Das AG München gab der Klage des Geschädigten statt. Es komme nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen geforderte Honorar ortsüblich oder angemessen sei, sondern ob dem Kläger der Vorwurf gemacht werden kann, seine Schadensminderungspflicht bei der Wahl des Sachverständigen verletzt zu haben. Dies sei nur der Fall, wenn der Laie selbst erkennen könnte, dass das Honorar außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit zum Schaden liege.

AG München Urt. v. 29.03.2011 – 343 C 20721/10