Keine Nacherfüllung bei schlechter Tätowierung
- 5. März 2014
Kunden eines Tätowierers können bei einer schlecht ausgeführten Tätowierung sofort Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Sie müssen, auf Grund der Schmerzen und Risiken die eine solche Prozedur mit sich bringt, auch keine Nachbesserung des Tätowierers „hinnehmen“. Dies gilt vor allem deshalb, weil dem Vertrauen zwischen Tätowierer und Kunden eine besonders hohe Bedeutung zukommt.
Oberlandesgericht Hamm Az.: 12 U 151/13 Beschluss vom 05.03.2014