Keine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit möglich
- 15. November 2011
Der Arbeitnehmer kann nur einmal Pflegezeit bis zur Dauer von sechs Monaten bei seinem Arbeitgeber beantragen. Der Kläger beantragte im Jahr 2009 Pflegezeit für die Dauer von einer Woche, um seine Mutter kurzfristig zu pflegen. Wenig später begehrte er nochmals zwei Tage Pflegezeit, was der Arbeitgeber aber ablehnte. Mit der ersten Gewährung der Pflegezeit habe der Kläger seinen Freistellungsanspruch nach dem Pflegezeitgesetz erschöpft, so der Arbeitgeber. Das BAG bestätigte diese Auffassung. Das Pflegezeitgesetz sehe nicht vor, dass der Arbeitnehmer die Höchstdauer der Pflegezeit in einzelne Zeitabschnitte nach Belieben aufteilen könne. Eine mehrfache Ausübung dieses so genannten Gestaltungsrechts sei im Pflegezeitgesetz nicht vorgesehen. Der Kläger habe daher keinen Restanspruch von sechs Monaten Pflegezeit abzüglich der bereits in Anspruch genommenen Woche.
BAG Urt. v. 15.11.2011 – 9 AZR 348/10