Keine Lehrerin mit Kopftuch
- 15. Februar 2017
Eine Lehrerin bewarb sich auf eine Stelle als Grundschullehrerin. Da sie ein Kopftuch trug, wurde ihre Bewerbung abgelehnt. Das Arbeitsgericht Berlin lehnte eine Entschädigung ab. Hiergegen richtet sich nun die Berufung.
Das Landesarbeitsgericht sah in der Ablehnung der Bewerberin wegen des Kopftuchs eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach der Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10), müsse das „Berliner Neutralitätsgesetz“ ausgelegt werden. Demnach sei eine generelles Verbot von Kopftüchern, ohne konkrete Gefährdung, wegen der Glaubensfreiheit unzulässig. Auch das beklagte Land mache keine konkrete Gefährdung durch die Lehrerin geltend. Das Landesarbeitsgericht sprach der Bewerberin daher eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern in Höhe von 8.680,- € zu. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil – 14 Sa 1038/16