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Keine Klage auf Zahlung der Betriebskostenvorauszahlung vor Kündigung

Keine Klage auf Zahlung der Betriebskostenvorauszahlung vor Kündigung

  • 18. Juli 2012

Der Vermieter muss nicht erst den Mieter verklagen, um so an die erhöhte Betriebskostenvorauszahlung zu kommen, sondern kann das Mietverhältnis deshalb gleich kündigen.

Der klagende Vermieter erhöhte wirksam die Betriebskostenvorauszahlung. Die beklagte Mieterin weigerte sich jedoch, die Erhöhungsbeträge zu zahlen, woraufhin ihr vom Vermieter die Kündigung erklärt wurde. Zuletzt klagte der Vermieter auf Begleichung der Zahlungsrückstände und Räumung der Wohnung.

Der BGH gab der Klage statt und folgte der Auffassung der Beklagten nicht, wonach der Vermieter zuerst eine erfolgreiche Verurteilung des Mieters zur Zahlung der Erhöhungsbeträge erwirken müsse. Das lasse sich weder dem Gesetz entnehmen noch sei der Mieter in dieser Hinsicht schutzwürdig, so die Bundesrichter. Vielmehr könne die Rechtmäßigkeit der Erhöhung im Räumungsprozess überprüft werden, weshalb der Vermieter gleich zur Kündigung berechtigt sei.

BGH, Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 1/11