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Keine Haftung für Filesharing bei voreingestelltem Passwort

Keine Haftung für Filesharing bei voreingestelltem Passwort

  • 16. März 2015

Wie das AG Hamburg jüngst entschied, können Inhaber eines WLAN-Anschlusses nicht automatisch für Filesharing eines Dritten von ihrem Anschluss haftbar gemacht werden.

Im vorliegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt, da von seinem Anschluss aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal verbreitet wurde. Da der Inhaber nachweisen konnte, nicht der Verbreiter des Werkes zu sein, versuchten die Rechteinhaber im Wege einer Pflichtverletzung gegen ihn vorzugehen, da er für seinen Anschluss den vom Werk vorgegebenen WPA2-Schlüssel verwendete.

Das Gericht lehnte eine Haftung allerdings ab. Das AG Hamburg meinte, eine Haftung käme nur in Frage, wenn der Werksschlüssel für eine Vielzahl von Routern verwendet werde. Vorliegend handelte es sich allerdings um eine Fritz Box, bei der für jeden Anschluss ein eigener Authentifizierungsschlüssel verwendet wird.

Ebenso entschied das AG Frankfurt am 14.06.2013 (Az.: 30 C 3078/12). Ob der Router einen individuellen Authentifizierungsschlüssel verwendet, kann normalerweise der Betriebsanleitung entnommen werden.

AG Hamburg, Urteil v. 09.01.2015, Az.. 36a C 40/14

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