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Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

  • 14. April 2010

Das VG Trier hat entschieden, dass eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse während des Laufs eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist.

Geklagt hatte ein Gaststättenbetreiber, über dessen Gewerbe seit Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Steuerschuld des Gaststättenbetreibers belief sich zu diesem Zeitpunkt auf etwa 55.000 €. Der Insolvenzverwalter gestattete dem Gaststättenbetreiber im Juni 2008 die Fortführung seines Gewerbes gemäß den Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz der Insolvenzmasse. Darüber hinaus sollte dem Gaststättenbetreiber hierdurch Gelegenheit zu einem Neustart gegeben werden. Im Dezember 2008 erging gegenüber dem Gaststättenbetreiber die Gewerbeuntersagung nach Gewerbeordnung. Begründet wurde diese mit der Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers aufgrund seiner hohen Steuerschuld. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhob der Betroffene Klage beim VG Trier mit der Begründung, dass der Ausspruch einer Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens unzulässig sei.

Das VG Trier gab der Klage statt und bestätigte diese Rechtsauffassung. Zwar sei die Behörde aufgrund der bestehenden Steuerschuld des Betroffenen grundsätzlich gehalten, die Unzuverlässigkeit nach Gewerbeordnung festzustellen und daraus resultierend die Gewerbeuntersagung auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 12 GewO finden deshalb die Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere die der Gewerbeuntersagung, während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung. Dem Insolvenzverfahren kommt damit absolute Priorität zu. Grund ist der mit der Gewerbeuntersagung verbundene Konflikt zum Insolvenzverfahren insoweit, als grundsätzlich die Gläubigerversammlung über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens entscheide. Wäre es der Behörde gestattet, zuvor eine Gewerbeuntersagung auszusprechen, würde diese Entscheidung jedoch unzulässigerweise bereits vorweggenommen. Im Übrigen sei ein solches Vorgehen auch nicht mit dem Zweck des Gesetzes, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, vereinbar.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das OVG Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urt. v. 14.04.2010 – 5 K 11/10.TR