03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Keine erhöhte Sicherungspflicht des Frachtführers bei unbekannter Ladung

Keine erhöhte Sicherungspflicht des Frachtführers bei unbekannter Ladung

  • 6. Juni 2007

Hat der Frachtführer von der Art des Transportguts und dessen erheblichen Wert keine konkrete Kenntnis, so braucht er grundsätzlich nicht von einer besonderen Diebstahlsgefahr für das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise erforderlich macht, für den Transport an Stelle eines Planen-Lkw einen Kastenwagen einzusetzen.

-BGH, Urt. v. 06.06.2007 – I ZR 121/04-