Keine Einstellung von Leiharbeitern auf Dauerarbeitsplatz
- 19. Dezember 2012
Leiharbeitnehmer dürfen nicht auf Stellen eingesetzt werden, die als Dauerarbeitsplätze ausgestaltet sind. Ein Unternehmen beabsichtigte, einen Dauerarbeitsplatz mit jeweils befristeten Leiharbeitnehmern zu besetzen.
Die dafür erforderliche Zustimmung erteilte der Betriebsrat nicht. Zurecht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg nun entschied. Das Unternehmen verstoße mit dieser Praxis gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Dieses sehe den Einsatz von Leiharbeitnehmern nur vorübergehend vor. Dass der Einsatz der Leiharbeiter nur vorübergehend, da jeweils befristet, erfolgen solle, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass der Arbeitsplatz dauerhaft sein soll.
LAG Berlin-Brandenburg , Beschl. v. 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12