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Keine Beschneidungsfeier am Karfreitag

Keine Beschneidungsfeier am Karfreitag

  • 23. Januar 2015

Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass eine Verfügung der Stadt Köln, wonach am Karfreitag keine Beschneidungsfeier stattfinden darf, zulässig sei.

Der Antragssteller ist Vermieter eines größeren Veranstaltungssaals in Köln. Zu dort stattfindenden Veranstaltungen gehören auch Beschneidungsfeiern, bei denen aus dem Koran gelesen, gesungen und getanzt wird. Die Stadt Köln untersagte solche Veranstaltungen am Karfreitag mittels Verfügung.

Das Verwaltungsgericht hielt diese Verfügung aufrecht. Nach einer Interessenabwägung kam es zu dem Ergebnis, dass solche Feierlichkeiten dem wesentlichen Grundgedanken des Karfreitags als „stillem Feiertag“ nach dem Feiertagsgesetz entgegenlaufen. Gesang, Tanz und ein Festmahl gehören allerdings zu dieser zentralen islamischen Feier, wie das Amen in der Kirche. Daher muss eine Abwägung des Konfliktes, eine solche Feier an einem hohen christlichen Feiertag durchzuführen, erfolgen. Das Gericht stütze seine Entscheidung darauf, dass die Beschneidungsfeier nicht gerade an diesem Tag stattfinden müsse, während der Karfreitag kalendergebunden sei.

Die Verfügung bleibt insofern aufrecht erhalten.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2015 – 20 L 1916/14