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Keine Aufenthaltserlaubnis ohne Deutschkenntnisse

Keine Aufenthaltserlaubnis ohne Deutschkenntnisse

  • 21. Juni 2014

Laut Urteil des VG Münster ist es für die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis erforderlich, sich zu mindestens Ansatzweise in deutscher Sprache verständigen zu können. Die türkische Klägerin reiste in den 1990er Jahren nach Deutschland ein, um hier gemeinsam mit ihrer Familie zu leben. Als ihre letzte Aufenthaltsgenehmigung 2013 auslief, beantragte sie eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis. Diese wurde ihr von der zuständigen Behörde versagt, da sie nicht nachweisen konnte, der deutschen Sprache in Ansätzen mächtig zu sein. Die Klägerin verwies auf ein Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 (C-138/13), wonach die streitigen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Familienzusammenführung verstoßen, wenn der Ehegatte bereits in Deutschland lebt und ein Visum zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung beantragt wird.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Das angeführte Urteil sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil das Spracherfordernis nicht das Recht auf Freizügigkeit einschränke. Trotz dieses Erfordernisses dürfe sich schließlich jeder EU-Bürger frei innerhalb der Mitgliedsstaaten bewegen. Dies gilt vor allem, da die Klägerin seit nunmehr 20 Jahren in Deutschland lebt. Anders als im vor dem EuGH entschiedenen Fall stehe der Ehegattenzusammenführung also nichts im Wege. Lediglich eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis sei ihr verwehrt worden.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.06.2014 – 8 K 2769/13