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Kein wissenschaftlicher Nachweis, wenn nur eine Handvoll Frauen befragt werden

Kein wissenschaftlicher Nachweis, wenn nur eine Handvoll Frauen befragt werden

  • 16. März 2015

Eine Anti-Falten-Creme namens „Age Control Konzentrat“ wurde mit den Worten „nachgewiesene Anti-Age-Wirkung“ beworben. Der Wettbewerbszentrale stieß dies allerdings sauer auf, da dieser „Nachweis“ lediglich in der Befragung einer Handvoll Frauen bestand. 50ml dieser Wundercreme kosteten dabei um die 100,00 €, weswegen Verbraucher wohl eine tatsächlich nachgewiesene Wirkung erwarten konnten und durften, so die Wettbewerbszentrale.

Gem. § 5a Abs. 2 UWG muss außerdem die Fundstelle für den Verbraucher ersichtlich angegeben werden. Der Verbraucher muss also nachvollziehen können, wie ein wissenschaftliches Urteil zustande gekommen ist.

Das Kosmetikunternehmen gab schließlich klein bei und erkannte den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an.

LG München, Anerkenntnisurteil v. 10.02.2015, Az.: 33 O 8254/14

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