03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Kein Spezialanwalt für Räumungsklagen

Kein Spezialanwalt für Räumungsklagen

  • 10. Februar 2017
Ein Rechtsanwalt beantragte Fristverlängerung zur Klageerwiderung auf eine Räumungsklage. Seinen Antrag stützte er auf seine hohe Arbeitsbelastung und darauf, dass in der Kanzlei kein anderer Spezialist für Immobilienrecht zur Verfügung stehe.
Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Zum einen hätte er, anstelle des erneuten Antrags auf Fristverlängerung, auch die Klageerwiderung schreiben können. Weiterhin handele es sich bei einer Räumungsklage nicht um ein derartiges Spezialproblem, dass keiner seiner Kollegen ebenso in der Lage sei, einen entsprechenden Schriftsatz an das Gericht zu fertigen.
Die Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage sei, so das Gericht, „kein Hexenwerk“.
Landgericht Köln, vom 06.10.2014 – 27 O 371/14
Schlagwörter: , , ,