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Kein Sexualkundeunterricht für die Tochter

Kein Sexualkundeunterricht für die Tochter

  • 15. Juni 2015

Kein Sexualkundeunterricht für die Tochter

Die Eltern einer Viertklässlerin beantragten, ihre Tochter vom Sexualkundeunterricht freizustellen. Dieser sollte für Schülerinnen und Schüler der vierten Klasse eingeführt werden. Die Eltern wurden vorher zu einem Informationsgespräch eingeladen, um Inhalt und Ablauf des Unterrichts zu besprechen. Die Bedenken der Kläger konnten bei diesem Gespräch allerdings nicht ausgeräumt werden. Trotz der Ablehnung ihres Antrags auf Freistellung vom Sexualkundeunterricht, behielten die KLäger ihre Tochter zu Hause. Das Schulamt verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld, wogegen die Eltern nun klagten.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zum einen, sei es Teil des staatlichen Bildungsauftrags, den Kindern neutral Wissen und Fakten zu vermitteln. Zum anderen greife dies auch im Rahmen des Sexualkundeunterrichts nicht in die Grundrechte der Eltern ein. Diese wurde vorher über den Inhalt des Unterrichts informiert und hätten ihr Kind demnach nach eigenem Wissen und Gewissen auf den Unterricht vorbereiten können.

Die Tochter muss also trotz der ethischen und religiösen Bedenken ihrer Eltern am Unterricht teilnehmen.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.05.2015 – 1 K 1752/13

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