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Kein Gebet in öffentlicher Schule bei Gefährdung des Schulfriedens

Kein Gebet in öffentlicher Schule bei Gefährdung des Schulfriedens

  • 30. November 2011

Ein Schüler muslimischen Glaubens darf sein Gebet außerhalb der Unterrichtszeiten nicht in der Schule ausüben, wenn dies konkret geeignet ist, den Schuldfrieden zu gefährden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Berliners Schülers, der in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten sein durch den Koran vorgeschriebenes Gebet ausübte. Daraufhin untersagte die Schulleitung dem Schüler das Beten in der Schule, in der es in der Vergangenheit immer wieder zu Auseinandersetzungen bezüglich der dort vertretenen verschiedenen Religionen gekommen war. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sei durch die öffentliche Ausübung der Religion gestört, wenn es in der Schule, wie hier bereits vorgekommen, zu Konflikten mit anderen Schülern kommt, die einer anderen Religion oder Religionsausprägung angehören. Jedoch stellte das Gericht auch klar, dass das Beten in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten grundsätzlich nicht verboten werden könne, wenn keine derartigen Störungen des Schulbetriebs zu erwarten seien.

BVerwG Urt. v. 30.11.2011 – 6 C 20.10