03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Kein Anspruch einer Gemeinde auf Gegendarstellung

Kein Anspruch einer Gemeinde auf Gegendarstellung

  • 21. Dezember 2006

1. Anspruchsberechtigt für die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gem. § 11 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz (PAG) ist jede Person oder Stelle, die durch eine in der Presse aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Der Begriff der Person im Sinne der Landespressegesetze bezieht sich nicht nur auf natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sondern auch auf sonstige Personenvereinigungen, die klagen oder verklagt werden können.

2. Betroffen ist derjenige, in dessen Interessensphäre unmittelbar oder mittelbar eingegriffen wird und der dadurch individuell und nicht nur generell berührt wird. Eine Gemeinde ist durch eine unrichtige Berichterstattung über eine Sitzung in ihrer eigenen Interessensphäre unmittelbar berührt, da die beanstandete Berichterstattung zu Missverständnissen und Konfrontationen mit den Nachbargemeinden führen kann.

3. Wahrheitsgetreu gem. § 11 Abs. 5 TPG ist ein Bericht, wenn er dasjenige richtig wiedergibt, was in der Sitzung erörtert worden ist. Ob dasjenige, was ein Teilnehmer geäußert hat, seinerseits wahr ist, ist unerheblich. Die Privilegierung soll gerade verhindern, dass im Wege der Gegendarstellung konträre Sachverhaltsdarstellungen der einzelnen Teilnehmer in der Presse fortgesetzt werden. Wahrheitsgetreu bedeutet nicht wortgetreu. Es ist zulässig, dass das Geschehen schwerpunktmäßig zusammengefasst wird. Eine abweichende, den Sinn nicht beeinträchtigende Wortfassung gibt ebenfalls keinen Gegendarstellungsanspruch, wohl aber eine entstellte, verzerrte, gefärbte Wiedergabe.

-Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2006 – 1 U 576/06-