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Kein Annahmeverzugslohn bei Teilnahme am Streik

Kein Annahmeverzugslohn bei Teilnahme am Streik

  • 17. Juli 2012

Nimmt ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung auch weiterhin am Streik teil, kann er vom Arbeitgeber keinen Verzugslohn verlangen, wenn die Kündigung sich als unwirksam herausstellt. Im Fall rief die Gewerkschaft zum Streik auf, an dem die Klägerin auch teilnahm. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dieser fristlos. Im Kündigungsschutzverfahren wurde festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war.

Die Klägerin verlangte nun Lohn für die Zeit zwischen Kündigung und gerichtlicher Feststellung ihrer Unwirksamkeit nach den Annahmeverzugsgrundsätzen. Diese Klage wurde durch das BAG nun endgültig abgewiesen. Durch die Teilnahme am Streik sei die Klägerin nicht willens und in der Lage gewesen, ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anzubieten, was aber die Voraussetzung für die Annahmeverzugslohnansprüche darstelle.

BAG, Urt. v. 17.07.2012 – 1 AZR 563/11