03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Je jünger desto besser?

Je jünger desto besser?

  • 7. Mai 2015

Eine 16 jährige Schülerin bestand ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,5. Dieser Schnitt reichte allerdings nicht aus, um für ein Medizinstudium zugelassen zu werden. Daher beantragte sie, ihren Schnitt auf 1,4 zu verbessern. Begründung: bei ihr sei auf Grund ihres geringeren Alters im Wege des Nachteilsausgleichs eine Korrektur vorzunehmen, da sie bei entsprechend höherem Reifegrad eine bessere Note erreicht hätte.

Das Verwaltungsgericht gab dem nicht statt. Das Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen ihrem Alter und ihrer „schlechteren“ Note. Des Weiteren finde ein solcher Nachteilsausgleich nur in statt, wenn der Schüler „unverschuldet“ schlechter abschneidet, mithin ohne einen Grund, der in seiner Person liegt. Im vorliegenden Fall war es allerdings (auch) eine Entscheidung der Schülerin gewesen, sich vorzeitig Einschulen zu lassen bzw. Klassenstufen zu überspringen. Insoweit überwiegen in solchen Fällen die Interessen der anderen Bewerber, die sich ebenfalls auf einen Studienplatz bewerben.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 29.04.2015 – 9 L 578/15

Schlagwörter: , , , , ,