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Jagdausübung auf eigenem Grundstück muss vorerst geduldet werden

Jagdausübung auf eigenem Grundstück muss vorerst geduldet werden

  • 17. April 2013

Der Eigentümer eines Waldgrundstücks muss die Jagdausübung durch eine Jagdgenossenschaft auf seinem Gelände bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes dulden, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine solche Pflicht nicht bejahte.

Der Eigentümer wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorläufige Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf seinem Grundstück. Der EGMR hatte geurteilt, dass einem Grundstückseigentümer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, gerade keine solche Duldungspflicht treffen soll. Das VG Koblenz beschloss jedoch, dass der Eigentümer die Jagd zunächst noch dulden müsse. Der Gesetzgeber habe nämlich bereits im Februar 2013 ein Gesetz auf den Weg gebracht, welches dem Urteil des EGMR gerecht wird. Der Eigentümer müsse jedoch hinnehmen, dass das Gesetz erst sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft tritt, weil das Grundgesetz eine derartige Übergangsphase vorsehe. Das Gericht sei kein vorzeitiger „Ersatz-Gesetzgeber“. Anders wäre es, wenn dem Antragsteller schwere und unabwendbare Nachteile durch die Ausübung der Jagd drohen würden. Das sei aber hier nicht der Fall.

VG Koblenz, Urt. v. 17.04.2013 – 6 L 172/13.KO