Integritätsinteresse durch Nutzung des Fahrzeugs nach Reparatur
- 13. November 2007
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwandes über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt; im Regelfall sind 6 Monate anzunehmen.
-BGH, Urt. v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07-