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Impfen oder nicht impfen?

Impfen oder nicht impfen?

  • 11. Januar 2016

Seit einigen Jahren werden Impfungen, gerade bei Kleinkindern, immer häufiger kritisiert. Daher entschied sich ein Vater, sein Kind nicht impfen zu lassen. Die Mutter war da anderer Meinung und wollte zumindest die üblichen Impfungen durchführen lassen. Da sich keine Einigung finden lies, beantragte die Mutter bei Gericht, ihr in diesem Punkt die Alleinentscheidungsbefugnis zu übertragen.

Das Gericht gab der Mutter Recht. Gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB handele es sich hierbei um eine Entscheidung des täglichen Lebens, die von der Mutter allein getroffen werden kann. Die Entscheidung wiederum, das Kind nicht zu impfen, sei keine des tägliche Lebens, da die Folgen gravierend sein können. Das Gericht führte hierzu aus:

„ […] Die Entscheidung, die in Rede stehenden Impfungen vorzunehmen, ist eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens (sog. Alltagssorge, vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010, 2 WF 117/10). Bei den in Rede stehenden Impfungen handelt es sich um Schutzimpfungen, welche allgemein empfohlen werden. Die Impffrage ist Teil der sogenannten U-Vorsorgeuntersuchungen, welche ihrerseits zur Alltagssorge gehören. Darüber hinaus sind es Impfungen, welche von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vorgenommen werden. Der Lebenswirklichkeit, somit der häufigen und regelmäßigen Vornahme dieser Impfungen, entspricht es, dass die Entscheidung von demjenigen zu treffen ist, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass die in Rede stehenden Impfungen die unmittelbare Gesundheitssorge betreffen und von den durchgeführten Impfungen auch das Verhalten im Alltag abhängig ist. So kann beispielsweise eine nicht vorhandene Tetanusimpfung den betreuenden Elternteil davon abhalten, die Kinder an bestimmten Stellen im Freien spielen zu lassen. Daher ist es folgerichtig, die Entscheidung durch den Elternteil treffen zu lassen, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten. Schließlich ist der Elternteil, bei welchem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, regelmäßig derjenige, welcher über den Gesundheitszustand der Kinder am besten informiert ist. […]“

Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 11.06.2015 – 50 F 39/15 SO

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