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Im ewigen Sterben

Im ewigen Sterben

  • 10. Juni 2016

Die Tochter eines Polizeibeamten lag im Sterben. Um ihr die letzte Zeit etwas angenehmer zu gestalten, befand sie sich in einem Hospiz. Dem Beamten wurde zur Begleitung seiner Tochter Sonderurlaub gewährt. Allerdings verweigerte man ihm nach einer gewissen Zeit diesen Sonderurlaub, da er bereits seit 10 Jahren gewährt wurde. Dies begründe Zweifel daran, dass eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten zu erwarten sei.

Das Gericht gab dem Polizisten Recht. Laut einem ärztlichen Attest leide die Tochter an einer Krankheit, die eine Lebenserwartung von nur wenigen Monaten zur Folge habe. Die Ansicht der Polizeidirektion, aus dem ewigen Ableben der Tochter folge, dass diese Voraussetzung nicht vorliege und damit auch kein Sonderurlaub mehr zu gewährleisten sei, sei unvertretbar, wenn nicht sogar zynisch. Dies würde bedeuten, dass ein zufälliger oder glücklicher Verlauf der Krankheit an die Stelle einer ärztlichen Prognoseentscheidung treten würde.

Der Vater darf seine Tochter also weiterhin innerhalb seines Sonderurlaubs im Hospiz begleiten.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 31.05.2016 – 3 B 8/16

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