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Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen

Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen

  • 20. Mai 2008

Bei der Abwägung der Interessen der Wohnungseigentümer muss berücksichtigt werden, dass es sich um einen sehr großen Hund handelt. Ohne das es entscheidend darauf ankäme, dass der Hund noch nie jemanden gebissen hat, folgt schon aus seiner Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten darf, in dem kleine Kinder spielen. Durch das nicht sicher vorhersehbare Verhalten des Hundes und der Kinder kann es zu Situationen kommen, in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwacht. Auch ist nicht auszuschließen, dass Kinder und Erwachsene erschrecken oder Angst bekommen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten.

Auch dass der Hund im Garten „sein Geschäft“ verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen „Gassi-Gehens“ immer wieder mal tun werde, ist von Bedeutung, denn auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den Antragstellern auf dem Grundstück nicht zugemutet werden. Diesen von den Antragstellern nicht hinzunehmende Gegebenheit, der vom Hund der Antragsgegner ausgehenden latenten Gefährdung von Menschen und der zu erwartenden Verschmutzung des Gartens, kann allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich stets mittels einer höchst drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet wird.

-OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2008 – 14 Wx 22/08