03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Hinauskündigungsrecht in Gemeinschaftspraxis; Frist 3 Jahre

Hinauskündigungsrecht in Gemeinschaftspraxis; Frist 3 Jahre

  • 7. Mai 2007

1. Grundsätzlich hat ein Mitgesellschafter nicht das Recht einen anderen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft auszuschließen. Hiervon besteht dann eine Ausnahme, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langem bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann oder ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von 10 Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem.

2. Bei einer im Jahre 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigem Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis, beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer, der aufzunehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eingetretenen Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre.

-BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05-