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Herstellungsbeitragsbescheide sind rechtswidrig

Herstellungsbeitragsbescheide sind rechtswidrig

  • 27. Februar 2008

Ein Zweckverband hatte Herstellungsbeitragsbescheide erhoben, obwohl die betroffenen Grundstücke nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen waren. Das Gericht hat dies für rechtswidrig gehalten. Die jeweiligen Grundstückseigentümer seien – unabhängig davon, ob auf ihren Grundstücken Abwässer anfielen – jedenfalls berechtigt und verpflichtet ihre Abwässer über die örtlichen Kläranlagen zu entsorgen und damit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Die Zweckverbände seien auch grundsätzlich ermächtigt, von ihnen für ihre Entwässerungseinrichtungen Herstellungsbeiträge zu erheben. Sofern sie sich in ihrer Entwässerungssatzung dafür entschieden hätten, könnten sie die Kosten einzelner Teile der Entwässerungseinrichtung z. B. für die Abwassersammler, das Kanalnetz oder wie in den zu entscheidenden Fällen die Kläranlage jeweils einzeln auf die betroffenen Grundstückseigentümer als Teilbeträge umlegen (sog. Kostenspaltung). Jedoch kann für diesen Fall Herstellung der Teileinrichtungen in der Satzung nicht auf alle Grundstückseigentümer nach dem gleichen Maßstab verteilt werden. Solche Satzungsbestimmungen sind nichtig. Bei der Verteilung der Herstellungskosten auf die betroffenen Grundstückseigentümer sei zwingend zu berücksichtigen, dass diejenigen, die nur Fäkalschlamm einleiten, einen anderen Vorteil von der Einrichtung hätten, als diejenigen, die ihr Schmutz- und Niederschlagswasser über das voll erschlossene Kanalnetz der zentralen Kläranlage zuführten.

-VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008, – 7 K 1410/07 We –