Helmpflicht bei hobbymäßigem Fahrradsport
- 12. Februar 2007
Wird das Radfahren als Sport betrieben – und sei es auch nur hobbymäßig außerhalb eines Vereins – und stehen dabei hohe Geschwindigkeiten im Vordergrund, so besteht die Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms. Den herkömmlichen Freizeitfahrradfahrer trifft diese Obliegenheit mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht.
-OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.02.2007 – 1 U 182/06-