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Hausordnung gewünscht

Hausordnung gewünscht

  • 9. Februar 2017
Der Eigentümer einer Wohnung wollte seiner Ansicht nach elementare Fragen, wie die Ruhezeiten oder welche Türen zu welchen Zeiten abgeschlossen werden müssen, mit einer Hausordnung endgültig klären. Allerdings lehnte der Rest der Eigentümergemeinschaft eine Hausordnung durch Beschluss ab. Das Gericht musste sich nun mit der Frage befassen, ob ein entsprechender Anspruch des Eigentümers auf eine Hausordnung besteht.
Das Gericht gab ihm Recht. So könne jeder Eigentümer für sich eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen. Dazu sei insofern keine Mehrheit erforderlich, weswegen auch eine Hausordnung von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden darf. Ein Verweis darauf, dass die gesetzliche Regelung gelte, genüge dem nicht. Die gesetzliche Regelung umfasse nicht alle Verhaltensweisen, die in einer Hausordnung geklärt werden können.
Der Kläger bekommt also die geforderte Hausordnung.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2016 – 73 C 33/26
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