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Handy aufheben erlaubt

Handy aufheben erlaubt

  • 27. April 2007

Das OLG Bamberg entschied jüngst in einem Urteil, dass nicht jedes In-die-Hand-nehmen eines Telefons als „benutzen“ im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Fällt das Handy im Auto bspw. herunter, dann darf es natürlich auch aufgehoben werden ohne dass dafür ein Bußgeld kassiert werden muss.

Der Betroffen fuhr beim Abbiegen mit seinem Handy in der Hand. Nach eigener Aussage habe er es jedoch nur in der Hand gehabt, weil es zuvor in den Fußraum gefallen sei. Das AG war der Meinung, dass es nicht darauf ankommt, was man mit dem Handy in der Hand macht, sondern darauf, dass man es in der Hand hält. Allein das reiche aus, um den Fahrer abzulenken.

Das OLG schloss sich dem nicht an. Nach dem Gesetzeswortlaut komme auf das „Benutzen“ des Telefons an. Nicht entscheidend ist zwar, wofür man das Telefon benutzt, sodass nicht unbedingt nur Telefonieren zum Ordnungsgeld führt. Damit kann auch das Benutzen des Kalenders, Fotografieren, Nachrichten schreiben und Ähnliches eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Nach Ansicht des Gerichts reicht es jedoch nicht aus, wenn das Telefon lediglich in der Hand gehalten wird. Das Gesetz verlangt vielmehr die bestimmungsgemäße Benutzung dessen. Fällt das Telefon also herunter und hebt man es auf, sollte man zunächst trotzdem auf die Straße achten. Eine Ordnungswidrigkeit stellt dieses Verhalten aber nicht dar.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007 – 3 Ss OWi 452/07