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Handwerkerleistung im Haushalt?

Handwerkerleistung im Haushalt?

  • 10. August 2016

Die Klägerin beauftragte einen Raumausstatter mit der Restaurierung ihrer Polstermöbel. Dieser veranschlagte für das Neubeziehen der Möbel in seiner 4km entfernten Werkstatt 2600,- €. Die Klägerin wollte diese Leistung als Handwerkerleistung steuerlich absetzen.

Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun entschied, zu Unrecht. Für die Einstufung der Leistung als Handwerkerleistung „im“ Haushalt, komme es auf den räumlich-funktionellen Bereich des Haushalts an. Dabei bestehe der Anspruch zwar auch über die Grundstücksgrenzen hinaus, z.B. für die Herstellung eines Hausanschlusses oder den Winterdienst. Bei einer Entfernung der Werkstatt von 4km kann hiervon jedoch nicht gesprochen werden. Dieses Ergebnis erscheine auf den ersten Blick zwar unsachgemäß, da es lediglich auf den Ort der Leistungserbringung ankomme. So falle die Betreuung eines Haustieres im Haus unter den begünstigenden Tatbestand, eine solche in bspw. einer Tierpension jedoch nicht. Dies habe der Gesetzgeber allerdings in Kauf genommen, da er mit der Regelung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt bekämpfen wolle.

Die Klägerin sollte ihre Möbel zukünftig also daheim restaurieren lassen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016 – 1 K 1252/16

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