Handschriftliches Testament
- 25. September 2015
Das OLG Schleswig-Holstein stand jüngst vor einem Problem, vor dem wohl jeder Schullehrer in seiner Laufbahn schon mehrfach stand: vor sich fanden die Richter ein handschriftliches Schriftstück, das schlicht nicht lesbar war. Selbst mit Hilfe einer Sachverständigen konnte nicht jeder Teil des Testaments einer alten Dame entziffert werden.
Das Gericht entschied nun, dass es sich hierbei nicht um ein wirksames Testament handeln kann. Insofern sei zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments, dass dieses lesbar ist. Zwar sei es grundsätzlich möglich und wirksam, ein Testament handschriftlich abzusetzen. Dann müsse es allerdings auch so geschrieben sein, dass der komplette Wille festgestellt werden kann.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015 – 3 Wx 19/15