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Haftung für Rad fahrende Kinder

Haftung für Rad fahrende Kinder

  • 24. August 2011

Ein fünfjähriges Kind, welches auf dem Bürgersteig Fahrrad fährt, muss nicht derart streng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Der zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alte Junge radelte mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig und kollidierte mit einem 76-jährigen Mann. Das OLG Koblenz wies dessen Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage gegen die Mutter des Jungen ab. Diese hätte den Jungen grundsätzlich in Sicht- und Rufweite folgen müssen, als sich dieser vom Spielplatz entfernte. Jedoch war der Unfall auch bei Einhaltung dieser Pflicht nicht vermeidbar, da der Zusammenstoß sich an einer schwer einsehbaren Wegbiegung ereignete. Weil die Mutter auch dann nicht hätte eingreifen können, wenn sie in der Nähe des Kleinen gewesen wäre, müsse sie nicht haften.

OLG Koblenz Urt. v. 24.08.2011 – 5 U 433/11