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Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen

  • 30. April 2008

Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf ihrer Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung des Internetauktionshauses als Störerin in Betracht, weil es mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn es selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Das Internetauktionshaus muss – wenn es von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

-BGH, Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05-