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Haftung des Gastwirts

Haftung des Gastwirts

  • 18. Mai 2015

Das AG München beschäftigte sich jüngst mit der Frage der Haftung eines Gastwirts. Der Kläger war zu Besuch in einer Münchner Gaststätte. Dort brach er sich, bei einem Biss auf sein Nackensteak, einen Teil seiner Zahnbrücke aus. Er wollte nun Schadensersatz in Höhe von 2800,- € vom Gastwirt.

Dieses Verlangen blieb allerdings erfolglos. Dem Sicherheitsverlangen des Verbrauchers sei durch die natürliche Beschaffenheit der Lebensmittel Grenzen gesetzt. So sei es nun einmal natürlich und vorhersehbar, in tierischen Produkten auch Knochen vorzufinden. In der nun eingetretenen „Verletzung“ habe sich demnach das natürliche Lebensrisiko beim Essen eines Steaks verwirklicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2015 – 213 C 26442/14

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