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Gutschrift bei Betriebskostenabrechnung kein Schuldanerkenntnis

Gutschrift bei Betriebskostenabrechnung kein Schuldanerkenntnis

  • 12. Januar 2011

Eine Betriebskostenabrechnung, die mit einer Gutschrift endet, ist kein Schuldanerkenntnis und kann bis zu 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums noch korrigiert werden. Die Mieter einer Wohnung erhielten im Juli 2007 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006, die eine Gutschrift in Höhe von 185,96 Euro vorsah. Im Dezember 2007 korrigierte der Vermieter die Abrechnung und zog das zu viel gezahlte Geld in Höhe von 138,08 Euro im Januar 2008 vom Konto der Mieter ein. Der BGH sieht dies als zulässig an. Der Vermieter könne bis zu 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums noch Korrekturen der Abrechnung vornehmen. Dies gelte auch dann, wenn er den Betrag der Gutschrift bereits vorbehaltlos dem Konto der Mieter gutgeschrieben habe. Erst nach Ablauf dieser Frist könne für beide Parteien eine Rechtssicherheit hinsichtlich der zu zahlenden Betriebskosten eintreten. Die bloße Zahlung des Gutschriftbetrages sei demnach noch kein Schuldanerkenntnis, welches den in der vorläufigen Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.

BGH Urt. v. 12.01.2011 – VIII ZR 296/09