Gleichgeschlechtliche Paare als Eltern zum Wohle des Kindes
- 30. Januar 2015
Der BGH erkannte jüngst ein Urteil des kalifornischen Superior Court (USA) an, wonach zwei homosexuelle Partner als Eltern im Geburtenregister eingetragen werden sollen.
Leihmutterschaften sind in Deutschland grundsätzlich verboten, weswegen das Standesamt in Berlin die Eintragung eines homosexuellen Paares als Eltern verweigerte. Das Paar war aus den USA nach Deutschland gezogen. Einer der Partner hatte Samen gespendet und ist damit unstreitig als Vater anerkannt worden. Sein Partner hätte nur durch eine Stiefadoption in die Elternstellung gelangen können.
Dies sah der BGH nun anders. Das Urteil des kalifornischen Superior Court besagte, dass die „Väter“ als Eltern eingetragen werden sollen und die Leihmutter keine Eintragung erhält. Dieses Urteil gelte auch in Deutschland. Zum Wohle des Kindes sei außerdem zu beachten, dass die Leihmutter keinerlei rechtliche Verantwortung für das Kind übernehmen wolle und zudem noch in den USA lebte, wo sie wiederum nicht als Elternteil eingetragen wurde. Würde die Väter nun nicht als Eltern eingetragen, käme es zu einem so genannten hinkenden Verwandtschaftsverhältnis, das zu Lasten des Kindes gehen würde.
In einem solchen Fall muss also, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, eine Ausnahme gemacht werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.12.2014, XII ZB 463/13