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Gleicher Urlaub für alle im öffentlichen Dienst

Gleicher Urlaub für alle im öffentlichen Dienst

  • 20. März 2012

Die abgestufte Urlaubsregelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar. Die Urlaubsregelung im TVöD sieht vor, dass bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Tage, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Tage und danach 30 Tage Urlaub pro Kalenderjahr beanspruchen kann. Die Klägerin meint, dass ihr vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres nicht 29, sondern 30 Tage Urlaub zugestanden hätten. Mit Recht, wie die Erfurter Richter des Bundesarbeitsgerichts nun feststellten. In der Staffelung des Urlaubsanspruchs liege eine verbotene Diskriminierung wegen des Lebensalters einer Person, die auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden könne, ältere Arbeitnehmer hätten einen erhöhten Erholungsbedarf. Der Urlaubsanspruch der diskriminierten Beschäftigten sei deshalb nach oben anzupassen, also auf die vollen 30 Tage Urlaub im Kalenderjahr.

BAG Urt. v. 20.03.2012 – 9 AZR 529/10