03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Gesetzeslücke „Gaffen“

Gesetzeslücke „Gaffen“

  • 24. Juni 2016

So genannte „Gaffer“ oder Sensationstouristen sind schwer zu verstehende Menschen. Sie blockieren bei Unfällen und ähnlichem den Weg für Rettungskräfte, um einen Blick auf das Leiden der Opfer zu erhaschen. Die Länderkammer will nun einen eigenen Straftatbestand für dieses Verhalten schaffen. In dem Gesetzesantrag heißt es:

„[…] Über die damit verbundene Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer hinaus stellt ein solches Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Verunglückten dar. Schaulustige erschweren oder verhindern in Einzelfällen sogar die Rettung von Verunglückten. Das geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 StGB angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. Diese Strafbarkeitslücke gilt es im Interesse des Opferschutzes zu schließen.[…]“

Der neue § 115 StGB-E stellt das Behindern von Rettungskräften bei Unglücksfällen unter Strafe. Im Sinne dieses Paragraphen stellt „Behindern“, ebenso wie bei § 114 StGB, ein Verhalten dar, welches Hilfsmaßnahmen zumindest erschwert. Durch den neuen Tatbestand wird damit entgegen § 114 III StGB auch das bloße Sitzen oder Stehenbleiben unter Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe gestellt. Es gelte weiterhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Opfer, welche vor bloßstellenden Fotos bewahrt werden sollen, zu schützen.

Bundesrat, 17.06.2016 – Drucksache 226/16

Schlagwörter: , , , ,