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Geschwister von Hoferben müssen nicht immer leer ausgehen

Geschwister von Hoferben müssen nicht immer leer ausgehen

  • 10. September 2008

1. Pacht- und Nutzungsentgelte, die ein Hoferbe für Windenergieanlagen auf seinem Grundstück erzielt, sind nachabfindungspflichtig. Nach der vor allem in Norddeutschland geltenden Höfeordnung (HöfeO) wird ein Hof „geschlossen“, d. h. ungeteilt an einen Hoferben vererbt. Die weichenden Erben, meist die Geschwister des Erblassers, bekommen nur eine vergleichsweise geringe, am Einheitswert orientierte, Abfindung und stehen wesentlich schlechter da als bei einer Vererbung nach allgemeinem Recht. Mit dieser Regelung der HöfeO sollen leistungsfähige, ungeteilte landwirtschaftliche Betriebe erhalten und der Hoferbe vor hohen Abfindungen, die den Bestand des Betriebes beeinträchtigen könnten, geschützt werden. Zum Ausgleich bestimmt § 13 HöfeO, dass der Hoferbe bei einer Veräußerung des Hofes innerhalb von zwanzig Jahren die weichenden Erben am erzielten Erlös beteiligen und nach allgemeinem Erbrecht abfinden muss. In diesen Fällen kann der höferechtliche Zweck, einen leistungsfähigen Betrieb zu erhalten, nicht erreicht werden. Es kommt dann zu erheblichen Nachzahlungen an die weichenden Erben und auch an Pflichtteilsberechtigte. Der Veräußerung des Hofes steht es gleich, wenn der Hof oder Teile davon „auf andere Weise als landwirtschaftlich“ genutzt werden.

2. Diese letzte Voraussetzung ist nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landwirtschaftssenates auch dann erfüllt, wenn der Hoferbe seine Flächen zum Bau von Windenergieanlagen zur Verfügung stellt und daraus Einnahmen erzielt. Als Folge muss er die weichenden Erben an diesen laufenden Einnahmen entsprechend ihrer Erbquote beteiligen.

-OLG Oldenburg, Urt. v. 10.09.2008 – 10 W 2/08-