Geschäftsführerhaftung für Bodenverunreinigungen
- 26. März 2007
Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG kann persönlich als Verursacher schädlicher Bodenverunreinigungen ordnungspflichtig sein. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf ihn ist, dass er (auch) in seiner die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt.
-OVG NRW, Beschl. v. 26.03.2007 – 20 B 61/07-