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Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen unzulässig

Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen unzulässig

  • 15. November 2007

Es ist unzulässig, folgende allgemeine Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen zu verwenden: „ … der Anbieter behält sich vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil den Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

3.6 Der Anbieter kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.

Der Anbieter behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. In diesem Fall ist der Abonnent/Anbieter berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann der Anbieter die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

-BGH, Urt. v. 15.11.2007 – III ZR 247/06-