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„geringe Menge“ Marihuana kann straflos bleiben

„geringe Menge“ Marihuana kann straflos bleiben

  • 5. August 2015

Diesen Grundsatz sieht auch das Gesetz vor. Allerdings machen einige Gerichte von der Möglichkeit, beim Besitz einer „geringen Menge“ Marihuana von Strafe abzusehen, keinen Gebrauch. Wie sich nun zeigte, kann sich in solchem Fall eine Revision durchaus lohnen.

Eine geringe Menge wird derzeit bei 10g vermutet, wenn der THC-Gehalt des Cannabisproduktes nicht festgestellt wird. So war es auch im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wurde erst mit 0,4g und kurz darauf mit 0,7g Marihuana erwischt, der genaue THC-Gehalt aber nicht festgestellt. Das Gericht sprach eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € aus. Da der Verurteilte dieses Urteil nicht hinnehmen wollte, legte er Sprungrevision zum OLG Hameln ein, mit Erfolg.

Das OLG entschied, dass auf Grund der „geringen Menge“ vor einem anderen Strafrichter neu verhandelt werden müsse und verwies das Verfahren an das AG Iserlohn zurück. Dort muss der Fall nun insbesondere unter Beachtung der Regelung zur „geringen Menge“ neu geprüft werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2015 – 2 RVs 30/15

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