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Geld hat man zu haben

Geld hat man zu haben

  • 16. März 2015

Der BGH entschied jüngst, dass ein Vermieter seinem Mieter auch dann kündigen kann, wenn dieser Hartz IV empfängt und das Sozialamt ohne sein Verschulden die Miete nicht überwiesen hat. Dies leitete der BGH aus dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung her, kurz: Geld hat man zu haben. Die Pflicht den Mietzins zu zahlen, falle allein in den Verantwortungsbereich des Mieters. Dabei spielt es für den Vermieter keine Rolle, warum dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im konkreten Fall wurde dem Mieter allerdings zum Verhängnis, dass er bereits einige Monate zuvor die Miete bereits nicht gezahlt hat. Das berechtigte den Vermieter gem. § 543 BGB das Mietverhältnis zu kündigen.

BGH, Urteil v. 03.02.2015, Az.: VIII ZR 175/14