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„Gekauft wie gesehen“

„Gekauft wie gesehen“

  • 10. Oktober 2017

Für einen Gebrauchtwagenkauf werden häufig vorformulierte Kaufverträge benutzt, welche Floskeln wie „gekauft wie gesehen“ beinhalten. Leider sind sich die Beteiligten jedoch meist weder über die genaue Bedeutung dieser Floskeln, noch über deren rechtliche Wirkung im Klaren.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Frau einen Pkw von einem privaten Verkäufer. Nach einiger Zeit stellten sich erhebliche Vorschäden an dem Pkw heraus. Die Frau verlangte daher die Rückabwicklung. Von den Schäden habe sie nichts gewusst. Der Verkäufer bestritt zum einen die Vorschäden und verwies zum anderen auf den Kaufvertrag, in dem es heißt: „Gekauft wie gesehen“. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.

Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des LG Aurich, wonach der Frau ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustehe. Ein Sachverständiger stellte im gerichtlichen Verfahren fest, dass der Wagen einen erheblichen Unfallschaden habe, welcher nicht fachgerecht und nicht vollständig behoben worden sei. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Anspruch der Klägerin nicht aus. Hierbei seien nur solche Schäden erfasst, die ein Laie beim Kauf hätte feststellen können. Sofern es zur Feststellung der Schäden eines gerichtlichen Sachverständigen bedarf, kann hiervon nicht ausgegangen werden. Auch die Argumentation des Beklagten, er habe von den Schäden nichts gewusst, greife vorliegend nicht. Es sei insofern nicht erforderlich, dass der Beklagte den Vorschaden arglistig verschwiegen habe. Ebenso hätte es ihm freigestanden, einen umfassenden Haftungsausschluss im Vertrag zu vereinbaren. Da dies nicht geschehen ist, sehe er sich nun dem begründeten Anspruch der Klägerin ausgesetzt. Er müsse den Pkw daher gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.

Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017, Aktenzeichen 9 U 29/17

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