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Gefährliches Absch(l)ussritual

Gefährliches Absch(l)ussritual

  • 30. Dezember 2015

Zum Feierlichen Abschluss des Praktikums im sechsten Studiensemester werden traditionell Laborartikel verbrannt. Dabei kam es zu einer Verpuffung, bei der die Klägerin verletzt wurde. Die gesetzliche (Studenten-)Unfallversicherung lehnte ein Einstehen für die Schäden ab, da die Studentin bei diesem Vorgehen nicht dem Schutz der Versicherung unterlag.

Das Gericht folgte der Auffassung der Unfallkasse. Die Studentin unterfalle demnach nicht dem Personenkreis, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII Versicherungsschutz verlangen könne. Insofern sind Studenten nur bei Tätigkeiten geschützt, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung im Verantwortungsbereich der Hochschule geschehen. Im konkreten Fall hatte die Friedrich-Schiller-Universität Jena jedoch weder auf die Planung, noch auf die Durchführung der Veranstaltung Einfluss genommen. Das Ritual werde regelmäßig von Studenten in eigener Verantwortung durchgeführt. Dass Institutsmitarbeiter an der Veranstaltung beteiligt waren, kann allein allerdings keine Haftung der Unfallversicherung begründen.

Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 10.12.2015 – L 1 U 1264/14

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