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Gebrauchtwagen und deren vertraglich vereinbarten Beschaffenheit

Gebrauchtwagen und deren vertraglich vereinbarten Beschaffenheit

  • 10. Oktober 2007

1. Wenn das Kaufvertragsformular keinerlei Angaben zu Unfallschäden enthält ist der Gebrauchtwagen mit tatsächlichen Unfallschäden nicht bereits deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, ist somit nicht zustande gekommen.

2. Der Unfallschaden an der linken Tür und den linken hinteren Teil der Karosserie, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, hat auch nicht die Eignung des Fahrzeuges für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt.

3. Somit kommt es für die Frage, ob ein bei einem früheren Unfall verursachter Schaden einen Sachmangel begründet, darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einen Bagatellschaden gekommen ist.

4. Ein mehr als 5 mm tiefer Blechschaden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs, dessen fachgerechte Beseitigung € 1.774,67 kostet, ist nicht als Bagatellschaden anzusehen.

-BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06-