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Frankfurter Golfklub muss Gelände räumen

Frankfurter Golfklub muss Gelände räumen

  • 27. März 2009

Ein Frankfurter Golfklub muss das von ihm zum Betrieb eines Golfplatzes angemietete Gelände auf der Rennbahn in Frankfurt-Niederrad räumen. Der Frankfurter Golfklub hatte Teile eines Geländes, nämlich den Bereich innerhalb der Galopprennbahn, seinerseits von dem Verein 1994 mit einem schriftlichen Mietvertrag zum Betrieb einer öffentlichen Golfsportanlage angemietet, die er sodann auch einrichtete. Das Mietverhältnis sollte ursprünglich 15 Jahre laufen und auf Wunsch um weitere 15 Jahre verlängert werden.

Erstmals im März 2007 kündigte der Verein das Mietverhältnis mit dem Golfklub und forderte die sofortige Räumung des Geländes. Zwischen den Parteien ist eigentlich eine Vertragslaufzeit bis 2011 vereinbart worden. Der Mietvertrag leidet jedoch an einem Formmangel, der dazu führt, dass die Laufzeitvereinbarung nicht bindend und der Vertrag mit Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündbar ist. Der Formmangel liegt darin, dass die Parteien im Jahre 1997 einen Nachtrag zum Mietvertrag über die Erstellung eines Klubhauses geschlossen haben. Dieser Nachtrag ist zwar vom Mieter – dem Golfklub –, nicht aber vom Vermieter – dem Verein – unterzeichnet worden, worin ein Mangel der erforderlichen Schriftform liegt. Dieser Schriftformmangel wirke sich auch auf den zugrundeliegenden Mietvertrag aus 1994 aus.

-OLG Frankfurt, 27.03.2009 – 2 U 72/08-