Formwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
- 26. Mai 2008
Auch wenn man für das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der „Urkundeneinheit“ das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen sollte, muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrages liegen; es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel (teilweise) nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden.
-OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.05.2008 – 1 ME 112/08-