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Fluggastentschädigung

Fluggastentschädigung

  • 13. Oktober 2017

Viele Urlauber wissen, dass ihnen bei verspäteten Flügen eine Entschädigung zusteht. Wie das AG Hannover nun entschied, kommt es in Fällen der Zwischenlandung auch auf die Minimum Connection Time (MCT), also die minimale Umstiegszeit, an. 

Im vorliegenden Fall landete der Zubringerflug pünktlich in Frankfurt am Main. Der Klägerin blieb eine Zeitspanne von 16 Minuten, um ihren Anschlussflug zu erreichen. Trotz aller Mühe erreichte sie das Gate allerdings erst, nachdem das Boarding bereits beendet war. Sie musste daher einen späteren Flug nehmen, weswegen sie erst drei Stunden später am Zielflughafen in Los Angeles ankam. Die Frau verlangte nun eine Entschädigung von der Fluggesellschaft. Diese lehnte ab, da keiner der gebuchten Flüge tatsächlich verspätet war.

Das AG Hannover entschied, dass der Klägerin dennoch eine Entschädigung zustehe. Entscheidend sei die Zeit vom Abflug, bis zur Ankunft am Ziel. Die Fluggesellschaft sei dabei nur von einer Pflicht zur Entschädigung befreit, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen.  Solche außergewöhnlichen Umstände seien vorliegend nicht gegeben. Auch sei es nicht so, dass die Klägerin den Anschlussflug verpasste, weil sie sich verlaufen oder gar „getrödelt“ hätte. Vielmehr verhalte es sich so, dass die vom Flughafen Frankfurt am Main vorgegebene MCT von 45 Minuten nicht eingehalten worden sei. Der Klägerin sei es daher schlicht nicht möglich gewesen, ihren Anschlussflug innerhalb von 16 Minuten zu erreichen.

Die Fluggesellschaft sei daher zur Entschädigung verpflichtet.

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