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Flucht = Widerstand?

Flucht = Widerstand?

  • 9. April 2015

Der § 113 StGB bestraft den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der BGH musste nun die Frage beantworten, inwieweit eine Flucht vor Beamten, wenn sie auch Dritte gefährdet, diesen Straftatbestand erfüllt.

Auf einer klassischen Verfolgungsjagd, floh der Angeklagte vor den Polizeibeamten. Dabei gefährdete er durch rasante Fahrmanöver auch andere Verkehrsteilnehmer. Die Staatsanwaltschaft sah darin den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB verwirklicht.

Der BGH sah das anders: nach dem Schutzzweck der Norm müsse sich der Widerstand in nötigender Weise gegen die Vollstreckungsbeamten richten. Diese Gewalt muss für den Amtsträger unmittelbar oder mittelbar spürbar sein.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 StR 204/14

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